Änderung in der Zuweisung des Holzes

Eine geschichtliche Entwicklung

Änderung in der Zuweisung des Holzes

In Ziffer 47 der Dorfordnung von 1773 wird noch vom Erwerb des Holzes am stehenden Stamm gesprochen. Vermutlich im Sommer 1787 stellten die Gemeinden Iffezheim, Haueneberstein und Sandweier den Antrag, ihr Jahrholz (Gabholz) „auf dem Stock und nicht zu Klafftern aufmachen zu dörfen.“ Es sollte also jedem weiterhin der stehende Stamm zugeteilt werden.

In einem Oberforstamtsbericht vom 28. Oktober 1787 an den Markgrafen wurde einleitend festgestellt, daß „bei den mehristen Gemeinden allhiesigen Oberforstamts die üble Gewohnheit eingeführt gewesen ist, daß man denen Bürgern ihr jährliches Gabholz auf dem Stock bannweise gegeben, womit der größte Unfug getrieben worden.“ Der Schultheiß und das Gericht schätzten die zuzuteilenden Bäume ab – in Gegenwart „mit dem immer nicht viel dabey zu sagen gehabten Förster.“

Es werden die Mängel aufgezählt:

l. Jene, die gut bezahlen können, die Verwandten und Freunde bekämen die schönsten Bäume, „und noch einmal so viel als ihnen gebühret“ – die Armen und anderen werden benachteiligt.

2. Das schlechte Holz bleibt im Wald „zur Schande stehen“, die Waldungen werden ausgelichtet, keine ordentlichen Schläge gehauen und in einem Jahr soviel abgegeben, „damit man wohl zwey damit hätte auskommen können.“ Die Folge: Der Wald würde vom Holz entblößt, an eine Nachzucht werde nicht gedacht und daher rühren „die von Holz entblößten Gegenden in dene Communwaldungen“ – also in jenen von Iffezheim, Haueneberstein und Sandweier. Ubrigens ein Zustand, der sich nicht nur auf diese Gemeindewaldungen beschränkte!

3. Der ganze Wald ist den Bürgern preisgegeben. Nach Willkür kann Holz aufbereitet und nach Hause gefahren werden. „Manche beschäftigten so sich das ganze Jahr.“

4. Es wird nie ein Schlag geschont, mit anderen Worten, es wurde damals überall im Wald da und dort – je nach Bedarf und Wunsch – die Bäume eingeschlagen. Der Zustand des Waldes sei „ohnmöglich.“

Vorn Oberforstamt wurde als Gegenmaßnahme vorgeschlagen, das Holz nur noch in ein oder zwei Schlägen von Holzmachern schlagen und aufsetzen zu lassen und dann diese den Bürgern zu verlosen. Damit gäbe es keine Bevorzugten mehr und die tatsächliche Holzmenge wäre bekannt. Dies habe den Vorteil, daß „die Schläge zu gehöriger Zeit unter Aufsicht des Försters geräumt und wieder in ordentliche Hegung gebracht werden könnte.“ Die Verordnung sei zum Wohle der Gemeinden gedacht, doch „Wollen diese von ihren alten Misbräuchen nicht abgehen.“

Es erging abschließend an „höchsten Orten“ der Antrag, die Verordnung des Oberforstamtes „schärfstens“ zu bestätigen und zwar dahingehend, daß alles Bürgergabholz und Besoldungsholz zu Klaftern (Schichtholz) schlagmäßig in 14 Tagen aufgemacht, abgezählt und danach erst verlost werden sollte. „Auch alle sich dagegen widerspenstig Zeigende sollen nicht nur als Waldfrevler, sondern als wahre Aufwiegler angesehen und bestraft werden. Ohne Ernst zu zeigen, werden Verordnungen nicht befolgt“

Mit Schreiben vom 16. Hornung 1790 wurde die Auffassung des Oberforstamtes bestätigt. „Wer sich nicht füge, solle mit empfindlicher Leibstrafe angesehen werden.“

Die Gemeinde Haueneberstein sprach sich schon in zwei Schreiben vom 30. 7. und 30. 11. 1759 an den „Hochdurchlauchtigsten Markgrafen“ gegen eine neue Regelung aus. Gründe waren u. a.: Das Holz würde nur noch in eine Länge geschnitten und nicht ofengerecht; Reisig, Wellen und Holz würden durch das Aufsetzen im Wald gestohlen; „alte und junge, kleine und große Stämme würden ohne Erbarmen abraßiert“, die etliche Morgen großen öden und leeren Plätze „könne man nicht ohne Tränen im Auge ansehen.“

Gemeinsam unternahmen die drei Gemeinden am 22. Dezember 1790 nochmals einen schriftlichen Vorstoß, um doch noch die stehende Zuteilung zu erreichen. Alle vermeintlichen Nachteile der Gesamtaufbereitung mit nachfolgender Verlosung werden genannt, die sich teilweise mit den von Haueneberstein beschriebenen Nachteilen decken. Erwähnt werden die Bauern, die wegen der Landwirtschaft oder des Frohndienstes nicht zur festgesetzten Einschlagszeit im Wald sein können. Sie müßten somit das Holz von Holzmachern herrichten lassen und könnten es nicht mehr „nach Maßgabe der Haushaltung herrichten und nach Hause bringen“ Auch die vielen Witwen, „deren Jeder dieser Gemeinden eine ziemliche Anzahl zehlet“, seien nicht in der Lage, den Hauerlohn zu entrichten, „da kein Weib zum Holzfällen gebraucht werden könne.“

Der Beschluß im Hofratsprotokoll vom 18. Jänner 1791 bestätigte nochmals den schon zitierten Entscheid vom 16. Februar 1790.

Die Eingaben haben nichts gefruchtet – denn die Erkenntnis, die bisherige willkürliche, vorwiegend bedarfsorientierte Nutzung des Waldes führt zum Ruin desselben, setzte sich immer mehr durch. Verordnungen gegen Ende des 18. Jahrhunderts und anfangs des 19. Jahrhunderts und letztlich das Badische Forstgesetz aus dem Jahre 1833 waren entscheidende Faktoren, die zum Aufbau ertragsreicher Wälder mit geordneter und nachhaltiger Nutzung führten.

(Quelle: Auszug: „Aus der Geschichte des Hauenebersteiner Waldes. Von Dr. Lothar Brandstetter, Seite 16-18“)


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